OLG Köln - Beschluß vom 26.02.1996
5 W 4/96
Normen:
GKG § 12 ; ZPO §§ 3, 9 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 589
MDR 1996, 1194
OLGReport-Köln 1996, 212
VersR 1997, 601

Streitwert der Feststellungsklage

OLG Köln, Beschluß vom 26.02.1996 - Aktenzeichen 5 W 4/96

DRsp Nr. 1996/28918

Streitwert der Feststellungsklage

Der Streitwert einer auf den Fortbestand einer Krankheitskosten- oder Krankentagegeldversicherung gerichteten Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers richtet sich nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresprämienaufkommens, §§ 12 GKG, 3, 9 ZPO.

Normenkette:

GKG § 12 ; ZPO §§ 3, 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Der Streitwert des mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Feststellungsbegehrens war gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO auf den dreieinhalbfachen Betrag des Jahresprämienaufkommens festzusetzen, mithin auf 37.506,- DM (893 DM x 12 x 3,5).