Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Der Streitwert des mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Feststellungsbegehrens war gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO auf den dreieinhalbfachen Betrag des Jahresprämienaufkommens festzusetzen, mithin auf 37.506,- DM (893 DM x 12 x 3,5).
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