OLG Köln - Beschluß vom 25.05.2001
11 W 11/01
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziffer 4 ; GKG §§ 12 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 103
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 295/00

Streitwert der Erörterungsgebühr vor einvernehmlicher Teilerledigung

OLG Köln, Beschluß vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 11 W 11/01

DRsp Nr. 2002/11264

Streitwert der Erörterungsgebühr vor einvernehmlicher Teilerledigung

Besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines unstreitig vom Beklagten bereits gezahlten Betrages für erledigt erklärt werden soll, so richtet sich der Streitwert für die Erörterungsgebühr nur nach dem noch streitigen Betrag. Dass der gezahlte Betrag als Rechnungsposten Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist und die Erledigung erst im Anschluss an die Erörterung erklärt wird, ändert daran nichts.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Ziffer 4 ; GKG §§ 12 25 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.