Streitwert der einstweiligen Verfügung auf Herausgabe einer Sache
OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 16 W 3/99
DRsp Nr. 1999/6233
Streitwert der einstweiligen Verfügung auf Herausgabe einer Sache
»Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen abschlag anzusetzen.«
Zu Recht hat das Landgericht in Anlehnung an die Schätzung der Antragstellerin den Streitwert für den ursprünglichen Antrag auf 20.000,00 DM gemäß § 3ZPO festgesetzt.
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