OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1999
16 W 3/99
Normen:
ZPO §§ 3, 6 ;
Fundstellen:
OLGR-Köln 1999, 336
OLGReport-Köln 1999, 336

Streitwert der einstweiligen Verfügung auf Herausgabe einer Sache

OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 16 W 3/99

DRsp Nr. 1999/6233

Streitwert der einstweiligen Verfügung auf Herausgabe einer Sache

»Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen abschlag anzusetzen.«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 6 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht in Anlehnung an die Schätzung der Antragstellerin den Streitwert für den ursprünglichen Antrag auf 20.000,00 DM gemäß § 3 ZPO festgesetzt.