Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- vom 12.06.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I. Der Beschwerdeführer vertrat mit einem Klageverfahren wegen Unterlassung den Kläger, welcher Marktleiter des G. in W. ist. Die Beklagte war bis 31.07.2011 dort als stellvertretende Marktleiterin beschäftigt und ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Betrieb ausgeschieden.
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