LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 06.09.2012
1 Ta 152/12
Normen:
GKG § 48 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 255/12

Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 152/12

DRsp Nr. 2012/21003

Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen

1. Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung ist regelmäßig mit einem Betrag von 2.000 EUR anzusetzen, der entsprechend den Einzelfallumständen ermäßigt oder erhöht werden kann.2. Mit der Festsetzung des Gegenstandswert auf 12.000 EUR für den Widerruf insgesamt 6 ehrverletzender Behauptungen, die geeignet waren, den Kläger in seinem Ansehen im Betrieb, nicht aber in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen, ist dem Interesse des Klägers hinreichend Rechnung getragen.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- vom 12.06.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 1;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer vertrat mit einem Klageverfahren wegen Unterlassung den Kläger, welcher Marktleiter des G. in W. ist. Die Beklagte war bis 31.07.2011 dort als stellvertretende Marktleiterin beschäftigt und ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Betrieb ausgeschieden.