OLG Zweibrücken - Beschluß vom 09.12.1983
2 W 21/83
Normen:
GKG § 16 ; ZPO §§ 3, 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1984, 284
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 22.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 577/83

Streitwert: Besitzstörung - Abgrenzungsfragen

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 2 W 21/83

DRsp Nr. 2001/5594

Streitwert: Besitzstörung - Abgrenzungsfragen

1. Während sich der Wert einer Besitzklage nach § 6 ZPO richtet, bemißt sich der Streitwert einer Klage wegen Besitzstörung nach § 3 ZPO. 2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Schätzung ist § 16 GKG heranzuziehen, auch wenn sich der Besitzstörungsstreit nicht auf Wohnraum bezieht.

Normenkette:

GKG § 16 ; ZPO §§ 3, 6 ;

Gründe:

Die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Wohngrundstückes .. . Dieses Grundstück hat eine Fläche von etwa 650 qm. Hiervon ist ein Teil von etwa von etwa 400 qm als Hausgarten angelegt.