OVG Sachsen - Beschluss vom 01.03.2006
2 E 324/05
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 172
NJ 2006, 280
NVwZ-RR 2006, 654
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2582/04

Streitwert, Beschwerde, Erhöhung, Honorarvereinbarung

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 2 E 324/05

DRsp Nr. 2008/2833

Streitwert, Beschwerde, Erhöhung, Honorarvereinbarung

»Die Streitwertbeschwerde eines obsiegenden Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes ist zulässig, wenn er eine Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten gemäß § 4 Abs. 1 RVG getroffen hat und der obsiegende Beteiligte danach aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren kann.«

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Die ausdrücklich im Namen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten eingelegten Streitwertbeschwerden sind zulässig aber nicht begründet.

1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird das Ziel verfolgt, den Streitwert von 5.000,- EUR auf 11.913,92 EUR festzusetzen. Die Klägerin hat nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24.10.2005 keine Kosten zu tragen. Da sie jedoch mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG geschlossen hat, die von einem Streitwert in Höhe von 11.913,92 EUR ausgeht, ist ihre Beschwerde ausnahmsweise zulässig.