Die ausdrücklich im Namen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten eingelegten Streitwertbeschwerden sind zulässig aber nicht begründet.
1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird das Ziel verfolgt, den Streitwert von 5.000,- EUR auf 11.913,92 EUR festzusetzen. Die Klägerin hat nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24.10.2005 keine Kosten zu tragen. Da sie jedoch mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG geschlossen hat, die von einem Streitwert in Höhe von 11.913,92 EUR ausgeht, ist ihre Beschwerde ausnahmsweise zulässig.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|