»1. Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht nach § 80VwVfG M-V erstattungsfähig.2. Auf die Kosten, die ein Beteiligter vor einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendet hat, ist § 80VwVfG M-V weder unmittelbar noch entprechend anwendbar.3. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr muss in allen Fällen, in denen dem Vorverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein (Ausgangs-)Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, die - mit Blick auf § 119 Abs. 1BRAGO - jeweils einheitlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO aufgeteilt werden.4. Erstattungsfähig als Kosten des Vorverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 2VwVfG M-V ist nur der Teil der einheitlichen Geschäftsgebühr, der auf das Vorverfahren entfällt, also nur der Teil der Gebühr, um den sich diese durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erhöht hat.«