LAG Köln - Beschluss vom 02.09.2011
9 Ta 263/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/11

Streitwert; Beschlussverfahren; Dienstfahrzeuggestellung

LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 263/11

DRsp Nr. 2012/15626

Streitwert; Beschlussverfahren; Dienstfahrzeuggestellung

Der Streit darüber, ob Betriebsratsmitglieder i. S. v. § 78 BetrVG unzulässig bei ihrer Tätigkeit behindert werden, wenn ihnen nicht weiterhin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, ist mit 4.000,00 € zu bewerten.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29. Juli 2011 - 5 BV 6/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob Betriebs- und Gesamtbetriebsratsmitglieder unter Verstoß gegen § 78 BetrVG dadurch benachteiligt werden, dass ihnen gemäß einer Anweisung der Arbeitgeberin Carsharing-/Pool-/Dienstfahrzeuge (im Weiteren: Dienstfahrzeuge) nicht zur Verfügung gestellt werden.