I. Im vorliegenden Beschlußverfahren wollten die antragstellenden Wahlbewerber dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben lassen, 1.) ihre Liste zur Betriebsratswahl zuzulassen und 2.) es zu unterlassen, die Betriebsratswahl ohne diese Liste weiter durchzuführen. Der Antrag wurde im ersten Kammertermin zurückgenommen. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 6.000,-- DM festgesetzt. Die Prozeßvertreter des Antragsgegners halten 40.000,-- DM für angemessen.
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