OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.2001
4 W 4558/00
Normen:
ZPO § 329 § 575 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 893
OLGR-Nürnberg 2001, 192
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 57/98

Streitwert-Beschluss - Begründung - Anfechtung - Zurückverweisung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 4 W 4558/00

DRsp Nr. 2001/9621

Streitwert-Beschluss - Begründung - Anfechtung - Zurückverweisung

»1. Ein Streitwert-Beschluß bedarf jedenfalls dann einer Begründung, wenn die Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts erheblich auseinander gehen.2. Enthält ein angefochtener Streitwert-Beschluss keine Begründung, so kann - und muss - diese spätestens im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, so kann dieser Begründungs-Mangel zur Zurückverweisung führen, wenn es nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint, die Streitwert-Ermittlung zunächst dem Ausgangs-Gericht zu übertragen (etwa bei einem umfangreichen und komplizierten Verfahrensstoff, mit dem das Ausgangs-Gericht seit langem befasst und daher besonders vertraut ist).«

Normenkette:

ZPO § 329 § 575 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO). Insbesondere sind die Beschwerde führenden Rechtsanwälte berechtigt, die Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Namen zu beantragen (§ 9 Abs. 2 BRAGO).

II.

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg, soweit es auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zielt. Die Bemessung des Streitwerts auf 50.000 DM ist nach gegenwärtigem Stand nicht nachvollziehbar und erfordert daher eine nochmalige Überprüfung und Entscheidung.