I.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO). Insbesondere sind die Beschwerde führenden Rechtsanwälte berechtigt, die Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Namen zu beantragen (§ 9 Abs. 2 BRAGO).
II.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg, soweit es auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zielt. Die Bemessung des Streitwerts auf 50.000 DM ist nach gegenwärtigem Stand nicht nachvollziehbar und erfordert daher eine nochmalige Überprüfung und Entscheidung.
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