OVG Sachsen - Beschluss vom 23.02.2009
2 E 11/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2167/06

Streitwert; Berufungszusage; nachträgliche Befristung; Bedeutung

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen 2 E 11/09

DRsp Nr. 2009/7017

Streitwert; Berufungszusage; nachträgliche Befristung; Bedeutung

Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Befristung einer Berufungszusage ist mit 10 % der Kosten der zugesagten Ausstattung abzüglich der Kosten für die Minimalausstattung zu bemessen. Der Wert der Feststellungsklage ist grundsätzlich ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Gestaltungs- oder Leistungsklage.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. November 2008 - 5 K 2167/06 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Dresden hat keinen Erfolg.