I. Die Erinnerung richtet sich gegen eine Kostenrechnung für ein Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese Nichtzulassungsbeschwerde bezog sich auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG), das eine Klage der Erinnerungsführerin wegen Körperschaftsteuer 1988 und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31. Dezember 1988 abgewiesen hatte. Sie wurde mit Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004
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