BGH - Beschluß vom 27.02.2003
III ZR 200/02
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 3 ;

Streitwert bei Widerklage

BGH, Beschluß vom 27.02.2003 - Aktenzeichen III ZR 200/02

DRsp Nr. 2003/4087

Streitwert bei Widerklage

Klage und Widerklage betreffen denselben Gegenstand i.S. des § 19 Abs. 1 S. 3 GKG, wenn beiden Anträgen nicht gleichzeitig stattgegeben werden kann.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Neben der mit 251.882,82 EURO zu bewertenden Klageforderung fällt die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 1 streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Insoweit betreffen Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG; beiden Anträgen hätte nicht gleichzeitig stattgegeben werden können. Anderes gilt für die gegen den Widerbeklagten zu 2 gerichtete Widerklage, die auch dann Erfolg hätte haben können, wenn der Beklagte im Verhältnis zum Kläger unterlegen ist. Deshalb erhöht sich der Gesamtstreitwert um den Wert dieser Widerklage, also um 82.144,15 EURO (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG).