I.
Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 20.000 mit dem Ziel der Herabsetzung eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Gestritten wurde in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren wegen nicht erfolgter Hinweise auf etwa zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie auf den Charakter der Preise als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in einer Internet-Werbung für im Fernabsatz zu vertreibende Fotoapparate nebst Zubehör. Die Antragstellerin gehört zur MnnnMnn/Snnn-Gruppe und betreibt ein Einzelhandelsgeschäft in Berlin-Wedding. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hat seit ihrem Bestehen 2004 bis Juni 2006 Umsätze von ungefähr 15.000 und einen Gewinn in Höhe von 1.755 erzielt.
2.
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