KG - Beschluss vom 14.11.2006
5 W 254/06
Normen:
UWG § 12 Abs. 4 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 63
KGReport 2007, 290
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 143/06

Streitwert bei Wettbewerbsverstoß im Internet

KG, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 5 W 254/06

DRsp Nr. 2007/1258

Streitwert bei Wettbewerbsverstoß im Internet

Die Höhe des Streitwertes einer Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverletzungen hängt wesentlich vom Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße ab. Dieses wird maßgeblich durch die Art. des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber anhand des ihm drohenden Schadens durch Umsatzeinbußen, Marktverwirrung und Rufbeschädigung, bestimmt.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 4 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 20.000 mit dem Ziel der Herabsetzung eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Gestritten wurde in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren wegen nicht erfolgter Hinweise auf etwa zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie auf den Charakter der Preise als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in einer Internet-Werbung für im Fernabsatz zu vertreibende Fotoapparate nebst Zubehör. Die Antragstellerin gehört zur MnnnMnn/Snnn-Gruppe und betreibt ein Einzelhandelsgeschäft in Berlin-Wedding. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hat seit ihrem Bestehen 2004 bis Juni 2006 Umsätze von ungefähr 15.000 und einen Gewinn in Höhe von 1.755 erzielt.

2.