OLG Koblenz - Beschluß vom 22.03.1985
13 WF 1424/84
Normen:
GKG § 19 ;
Fundstellen:
JurBüro 1985, 917
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 03.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 60/83

Streitwert bei wechselseitiger Zugewinnausgleichsklage

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.03.1985 - Aktenzeichen 13 WF 1424/84

DRsp Nr. 1999/3069

Streitwert bei wechselseitiger Zugewinnausgleichsklage

Klagen die Ehegatten wechselseitig und widerklageweise auf Zugewinnausgleich, handelt es sich um denselben Streitgegenstand; der Streitwert bemißt sich nach der höheren Klageforderung.

Normenkette:

GKG § 19 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Streitwert richtig nach dem Klageantrag auf 22.500,-- DM festgesetzt. Der vom Beklagten und Widerkläger (hilfsweise) geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 9.002,-- DM ist nicht hinzuzurechnen; denn Klage und Widerklage betreffen denselben Streitgegenstand (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegenseitig ausschließen, wenn also die Zuerkennung des Klageanspruchs zwangsläufig die Aberkennung des Widerklageanspruchs zur Folge hat (BGHZ 43, 31, 33). So liegt es hier.

Beide Parteien haben einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht, die Klägerin in Höhe von 22.500,-- DM und der Beklagte und Widerkläger in Höhe von 9.002,-- DM. Diese Ansprüche schließen sich gegenseitig aus. Nur einer davon kann tatsächlich bestehen und zuerkannt werden. In einem solchen Fall ist der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, hier also des Klageanspruchs.