KG, Beschluß vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 4 W 10711/99
DRsp Nr. 2000/5320
Streitwert bei Verrechnung mit Gegenforderungen)
»Eine Verrechnung und keine (Hilfs)aufrechnung liegt vor, wenn ein Auftraggeber gegenüber der Klageforderung aus der Schlußrechnung (hilfsweise) Überzahlungen der Abschlagsrechnungen einwendet oder einen Schadensersatzanspruch wegen einzelner Mängel geltend macht.«