OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.02.2000
2 E 10242/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 3, Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 5 § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 180
IÖD 2000, 264
RiA 2000, 300
ZBR 2000, 394
Vorinstanzen:
VG Neustadt - Beschluss vom 27.01.2000 - 6 K 1112.99.NW,

Streitwert bei Verpflichtungsklage auf unbefristete Gewährung von Trennungsgeld

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 2 E 10242/00

DRsp Nr. 2004/15959

Streitwert bei Verpflichtungsklage auf unbefristete Gewährung von Trennungsgeld

»Der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf unbefristete Gewährung von Trennungsgeld richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und nicht nach § 17 Abs. 3 und 4 GKG

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 3, Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 5 § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO), aber nicht begründet.