VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.05.2000
4 S 299/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; SVG § 28 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 225
IÖD 2001, 48
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3588/95

Streitwert bei Verpflichtungsklage auf Kapitalabfindung nach dem SVG

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 4 S 299/00

DRsp Nr. 2004/15954

Streitwert bei Verpflichtungsklage auf Kapitalabfindung nach dem SVG

»Wird im Wege der Verpflichtungsklage Kapitalabfindung in Höhe eines bezifferten Betrags beantragt, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts nach § 13 Abs. 12 GKG (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; SVG § 28 ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochten Beschluss den Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung nach § 13 Abs. 2 GKG auf 48.000,- DM festgesetzt. Der Senat weist die Beschwerde deshalb nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück. Der Beschwerdevortrag der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.