Die nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochten Beschluss den Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung nach § 13 Abs. 2 GKG auf 48.000,- DM festgesetzt. Der Senat weist die Beschwerde deshalb nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück. Der Beschwerdevortrag der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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