LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2004
4 Ta 72/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1158/02

Streitwert bei vergleichsweiser Zeugniserteilung im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 72/04

DRsp Nr. 2004/7068

Streitwert bei vergleichsweiser Zeugniserteilung im Kündigungsschutzprozess

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren vergleichsweise, dem Gekündigten ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ist die Festsetzung des Wertes dieser Verpflichtung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung. Nach Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Weiter verpflichtete sich die Beklagte zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.504,00 EURO und für den Vergleich auf 10.006,00 EURO fest.

Gegen den nicht mit förmlicher Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.03.2004 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Beschwerde des Klägers. Er begründet die Beschwerde damit, dass er auf Anweisung der Rechtschutzversicherung gegen die Mehrwertfestsetzung im Vergleich Beschwerde einlege. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.