Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2009 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.235,20 -, der Streitwert für den Vergleich dementsprechend auf 26.682,24 - festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die zulässige Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters ist nur teilweise begründet.
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