I.
Der Beklagtenvertreter wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Die Klägerin war bei dem beklagten Amt seit dem 1.9.1999 als Angestellte mit einer Bruttovergütung von 2.149,90 EUR bei 30 Stunden wöchentlich beschäftigt. Nachdem das beklagte Amt eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen hatte, hat die Klägerin am 28.1.2005 Klage erhoben und Feststellung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung beendet worden sei, weiter, dass es auch nicht durch andere Tatbestände ende und für den Fall des Obsiegens Verurteilung zur Weiterbeschäftigung.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2.5.2005 festgestellt, dass ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
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