LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.06.2004
7 Ta 1432/03
Normen:
ZPO § 3 § 5 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 5 Ca 381/03 PS vom 27.10.2003,

Streitwert bei Vergleich über nicht rechthängige Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 1432/03

DRsp Nr. 2005/2127

Streitwert bei Vergleich über nicht rechthängige Ansprüche

Für die Wertfestsetzung nach §§ 3, 5 ZPO kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die in einem Vergleich geregelten Ansprüche bereits rechtshängig waren.

Normenkette:

ZPO § 3 § 5 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache war eine Änderungskündigung der Beklagten, deren soziale Rechtfertigung der Kläger in Abrede gestellt hat.

Im Kammertermin vom 14.10.2003 haben die Parteien daraufhin folgenden Vergleich abgeschlossen:

"1. Die Parteien setzen das Arbeitsverhältnis spätestens ab 01.12.2003 oder einvernehmlich früher in der Verpackungsabteilung fort.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger die Entgeltsicherung nach dem Ausgleichsplan vom 24.02.2003 bis 30.06.2009 zusteht."

Der Klägervertreter hat daraufhin Gegenstandswertfestsetzung beantragt; das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin nach Anhörung durch Beschluss vom 27.10.2003 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 6.924,54 EUR und für den Vergleich auf 10.670,07 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 89, 90 der Akte Bezug genommen.