LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2004
7 Ta 2026/03
Normen:
ZPO § 3 § 5 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2395/03

Streitwert bei Vergleich über nicht rechthängige Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 2026/03

DRsp Nr. 2005/2125

Streitwert bei Vergleich über nicht rechthängige Ansprüche

Maßgeblich für die Streitwertbestimmung bei einem gerichtlichen Vergleich sind nach §§ 3, 5 ZPO der Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aber der Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie übernehmen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 5 ; BGB § 779 ;

Gründe:

I.

Mit der Klageschrift vom 16.06.2003 hat die Klägerin folgende Klageanträge angekündigt:

1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung vom 27.05.2003 zum 30.09.2003 beendet wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht;

2) hilfsweise festzustellen, dass durch die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2003 aufgelöst worden ist.

3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.957,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen;

4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.957,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen;