I.
Mit der Klageschrift vom 16.06.2003 hat die Klägerin folgende Klageanträge angekündigt:
1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung vom 27.05.2003 zum 30.09.2003 beendet wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht;
2) hilfsweise festzustellen, dass durch die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2003 aufgelöst worden ist.
3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.957,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen;
4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.957,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen;
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|