OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.03.2010
5 W 16/10
Normen:
ZPO § 5;
Fundstellen:
VersR 2010, 1243
r+s 2010, 488
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 547/09

Streitwert bei Verbindung einer Leistungsklage auf Versicherungsschutz mit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Fortbestehens des Versicherungsvertrages

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 5 W 16/10

DRsp Nr. 2010/7040

Streitwert bei Verbindung einer Leistungsklage auf Versicherungsschutz mit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Fortbestehens des Versicherungsvertrages

1. Erhebt der Versicherungsnehmer in einem Verfahren in demselben Rechtszug neben der Leistungsklage auch Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages, so kommt dieser eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Werte beider Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. 2. Bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes für die Festsstellungsklage ist in diesen Fällen ein Abschlag von 80 % vom Wert der Leistungsklage vorzunehmen.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2010 abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 111.271,07 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 5;

Gründe:

Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.