Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
Maßgebend ist zunächst § 12 III GKG, wonach bei Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem aus ihm hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch der höhere Wert maßgebend ist. Diese Fallgestaltung ist gegeben, wenn gem. § 653 ZPO die Vaterschaftsfeststellungsklage mit einem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelbetrags als Unterhalt verbunden wird (ebenso OLG Koblenz JurBüro 1998, 417 und OLG Brandenburg JurBüro 1998, 418).
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