Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet.
Für einen Unterlassungsanspruch ist in erster Linie wertbestimmend die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 "Unterlassung"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auf., Anh. § 3 Rn. 121). Diese bemisst der Senat bei der hier in Rede stehenden SMS-Werbung auf dem Handy des Antragstellers unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, auf 2.000,00 Euro. Dabei berücksichtigt der Senat, dass er den Belästigungsgrad einer Werbe-SMS auf dem Handy höher bewertet als z.B. bei einer Werbe-Email.
Den Gesichtspunkt der Marktbedeutung der Antragsgegnerin hält der Senat nicht für werterhöhend, da diese hier weder konkrete Auswirkungen auf den Grad der Beeinträchtigung des Antragstellers noch auf die Störereigenschaft der Antragsgegnerin hatte.
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