Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft, gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG rechtzeitig erhoben und zulässig im eigenen Namen eingelegt worden, § 9 Abs. 2 BRAGO.
Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht im Wege der Teilabhilfe den Streitwert von 15.000,00 DM auf 5.000,00 DM herabgesetzt.
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