KG - Beschluss vom 23.09.2002
5 W 106/02
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
CR 2003, 701
KGReport-Berlin 2003, 329
MMR 2003, 110
NJW-RR 2003, 1505
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 619/01

Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

KG, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 5 W 106/02 - Aktenzeichen 5 W 124/02

DRsp Nr. 2003/10682

Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

»Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft, gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG rechtzeitig erhoben und zulässig im eigenen Namen eingelegt worden, § 9 Abs. 2 BRAGO.

Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht im Wege der Teilabhilfe den Streitwert von 15.000,00 DM auf 5.000,00 DM herabgesetzt.