1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2010, Az.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Der Kläger wendet sich gegen die mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2010 (Bl. 123 d.A.) erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 13.398,80 €.
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