OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.11.2010
10 W 54/10
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2011, 540
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 122/09

Streitwert bei Übergang von der Hilfs- zur Hauptaufrechnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 10 W 54/10

DRsp Nr. 2010/20905

Streitwert bei Übergang von der Hilfs- zur Hauptaufrechnung

1. Geht der Beklagte im Laufe des Verfahrens von einer Hilfsaufrechnung zu einer Hauptaufrechnung über, ist der Streitwert nicht nach § 45 Abs. 3 GKG zu erhöhen. 2. Von einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG ist abzusehen, wenn sich der Beklagte gegen eine Werklohnforderung in erster Linie mit fehlender Abnahme wegen Mängeln verteidigt und hilfsweise mit dem Schadensersatzanspruch wegen derselben Mängel aufrechnet.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2010, Az. 25 O 122/09, abgeändert und der Streitwert festgesetzt auf 7.780,54 €.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2010 (Bl. 123 d.A.) erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 13.398,80 €.