Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zum Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Einzelrichterin hat auch der einseitig für erledigt erklärte Teil der Klage (der Räumungsanspruch) einen Wert. Umstritten ist, ob dieser nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist (BGH WM 1991, 2009; Kost Rsp. § 3 ZPO, Rdnr, 1071; OLG Stuttgart, Kost Rsp. § 3 ZPO, Rdnr. 972; OLG Koblenz, Kost Rsp. § 4 ZPO Nr. 57) oder weiterhin nach dem Wert der Klageforderung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 114, 1988, 371; KG JurBüro 1984, 755; OLG Bamberg, JurBüro 1984, 916; OLG Karlsruhe, JurBüro 1988, 1723; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 1518 ff m.w.N.). Der Senat ist mit der letztgenannten Rechtsprechung der Auffassung, dass die (teilweise) einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise zu ändern.
Nach § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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