OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2004
11 WF 103/03
Normen:
GKG §§ 12 17 18 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 59
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 210/02

Streitwert bei Stufenklage; Kostenentscheidung nach Rücknahme des Zahlungsantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 11 WF 103/03 - Aktenzeichen 11 WF 84/04

DRsp Nr. 2005/7562

Streitwert bei Stufenklage; Kostenentscheidung nach Rücknahme des Zahlungsantrags

1. Hat der Kläger im Rahmen einer Stufenklage den Zahlungsantrag vor Bezifferung zurückgenommen, so ist er anteilig zur Kostentragung verpflichtet. 2. Der Streitwert einer Stufenklage ist nach der der Bezifferung zugrunde liegenden Einschätzung des Klägers zu bemessen.

Normenkette:

GKG §§ 12 17 18 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der am 17.08.1983 geborene und zum Zeitpunkt der am 26.03.2002 erfolgten Einreichung seines verfahrenseinleitenden Prozesskostenhilfeantrags in einer Berufsausbildung befindliche Kläger hat die Beklagte, seine Mutter, nach vorangegangener Prozesskostenhilfebewilligung im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über ihr Einkommen im Zeitraum 01.03.2001 - 28.02.2002, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gemachten Angaben und Zahlung des sich nach Auskunfterteilung ergebenden Unterhalts ab 01.03.2002 in Anspruch genommen, nachdem ein vorangegangenes vorprozessuales Auskunftsverlangen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 07.03.2002 unbeantwortet geblieben war.