I.
Der am 17.08.1983 geborene und zum Zeitpunkt der am 26.03.2002 erfolgten Einreichung seines verfahrenseinleitenden Prozesskostenhilfeantrags in einer Berufsausbildung befindliche Kläger hat die Beklagte, seine Mutter, nach vorangegangener Prozesskostenhilfebewilligung im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über ihr Einkommen im Zeitraum 01.03.2001 - 28.02.2002, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gemachten Angaben und Zahlung des sich nach Auskunfterteilung ergebenden Unterhalts ab 01.03.2002 in Anspruch genommen, nachdem ein vorangegangenes vorprozessuales Auskunftsverlangen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 07.03.2002 unbeantwortet geblieben war.
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