LG Darmstadt, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 561/01
Streitwert bei Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 24 U 221/01
DRsp Nr. 2005/3845
Streitwert bei Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs
Der Wert des Streits um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist nach dem Wert der Leistung, die der Beklagte dem Kläger zu zahlen versprochen hat, zu bemessen.