LAG Hamm - Beschluss vom 15.08.2007
6 Ta 454/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 250/07 - 05.07.2007,

Streitwert bei Streit um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 454/07

DRsp Nr. 2007/17678

Streitwert bei Streit um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses

»1. Geht der Streit nicht um den Bestand, sondern lediglich um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so darf der Streitwert den einer Bestandsstreitigkeit nicht überschreiten. Insoweit kann es keine Rolle spielen, auf welchem rechtsgeschäftlichen Weg der Inhalt des Arbeitsverhältnisses verändert werden soll. Damit unterfallen die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG, die Klage auf Feststellung des Fortbestehens bestimmter Arbeitsbedingungen und selbst Streitigkeiten um die rechtswirksame Ausübung des Direktionsrechts der Höchstbegrenzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Auch der Streit um die Wirksamkeit von Vertragsänderungen sind nach den für das Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen zu bewerten.2. Werden dagegen aus dem unstreitig fortbestehenden Arbeitsverhältnis konkrete wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, so greift die Höchstbegrenzung des dreifachen Jahresbetrags nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.