Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abrufbar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom 4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 EUR festgesetzt, was dem Nominalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.
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