BGH - Beschluß vom 11.07.1990
IV ZR 100/90
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 1361
r+s 1990, 360
Vorinstanzen:
LG Aachen, OLG Köln, vom 30.11.1989vom 01.03.1990

Streitwert bei Streit über die Wirksamkeit eines Rücktritts des Versicherers von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

BGH, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen IV ZR 100/90

DRsp Nr. 2004/3740

Streitwert bei Streit über die Wirksamkeit eines Rücktritts des Versicherers von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Es spielt für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses eine maßgebliche Rolle, welche finanziellen Auswirkungen die getroffene Feststellung voraussichtlich für die Prozeßparteien haben wird. Sie nehmen zu, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalles angezeigt wird.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Mit Teilurteil vom 1. März 1990 ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 1989 zurückgewiesen worden, in dem festgestellt wird, daß die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen des Klägers zu den Lebensversicherungsverträgen Nr. ... und ... nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden sind.