Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26.3.2013 - 2 K 634/11 - auf 3.770,52 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die nach den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ziel der vorliegenden Klage war die Feststellung der Aufnahme dreier weiterer Planbetten der Klägerin in den Landeskrankenhausplan.
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