OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.07.1995
5 W 42/89
Normen:
ZVG § 180 ; ZPO § 771 § 6 § 3 ; GKG § 25 Abs. 2 § 12 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 185/86

Streitwert bei sog. unechter Drittwiderspruchsklage mit dem Ziel der Verhinderung einer Teilungsversteigerung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 5 W 42/89

DRsp Nr. 2001/9633

Streitwert bei sog. unechter Drittwiderspruchsklage mit dem Ziel der Verhinderung einer Teilungsversteigerung

Der Streitwert einer sogenannten unechten Drittwiderspruchsklage, die ein Mitberechtigter anhängig macht mit dem Ziel, eine Teilungsversteigerung eines Grundstücks zu verhindern, bemißt sich nach dessen Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands, d.h. in der Regel nach dem Wert seines Miteigentumsanteils.

Normenkette:

ZVG § 180 ; ZPO § 771 § 6 § 3 ; GKG § 25 Abs. 2 § 12 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig. Da mit ihr eine Herabsetzung des Streitwertes erstrebt wird, ist sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Beschwerdeschriftsatz als im Namen der Beklagten anzusehen, die durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung auch beschwert sind.

Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet, da der Streitwert entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf 542.500,-- DM, sondern auf lediglich 271.250,-- DM festzusetzen ist.