Streitwert bei sog. steckengebliebener Stufenklage
OLG Dresden, Beschluß vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 7 W 107/97
DRsp Nr. 1998/3020
Streitwert bei sog. "steckengebliebener Stufenklage"
1. Die Wertberechnung einer Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche, § 18GKG.2. Unterbleibt die Bezifferung des geltend Anspruchs in der Leistungsstufe, so richtet sich die Prozeßgebühr des § 31 Abs. Nr. 1 BRAGO allein nach der Bewertung der Auskunftsstufe, da zunächst nur die Auskunft Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daß mit Erhebung der Stufenklage auch die Leistungsstufe zugleich rechtshängig wird, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.3. Im übrigen würde die als "Gebührenwohltat des Gesetzgebers" gedachte Regelung des § 18GKG unterlaufen, wenn bei einer Stufenklage die Prozeßgebühr sogleich aus dem höchsten Anspruch anfallen würde.
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt hat aus eigenem Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung, die erkennbar zugleich auch eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes beinhaltete, eingelegt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.