BGH - Beschluß vom 10.11.2005
IX ZR 74/01
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 125/00
LG Hannover, vom 06.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 474/96

Streitwert bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen Zuschätzungen aufgrund einer Betriebsprüfung

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 74/01

DRsp Nr. 2005/19823

Streitwert bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen Zuschätzungen aufgrund einer Betriebsprüfung

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die in der Bitte um Überprüfung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 9. Juni 2005 zu erblickende Gegenvorstellung ist zulässig, aber nicht begründet.