BFH - Beschluß vom 18.02.2000
VII E 2/00
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 4 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 975

Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluß vom 18.02.2000 - Aktenzeichen VII E 2/00

DRsp Nr. 2000/3749

Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

1. Im Verfahren vor den FG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Falls der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen. 2. Der Streitwert von 8.000 DM ist nicht als Regelstreitwert sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater nicht. Hier gibt es genügend Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der sich für den Kostenschuldner ergebenden Bedeutung der Sache. 3. Die Bedeutung der Sache richtet sich nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch eine Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet. 4. Im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen und zur Reduzierung und Überschaubarkeit des Kostenrisikos ist in Fällen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater der Streitwert im Regelfall auf 50.000 DM zu bemessen. Dieser Streitwert ist auch bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater anzusetzen.