OVG Hamburg - Beschluss vom 11.10.2000
1 So 74/00
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 2 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 3 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 § 34 Abs. 2 § 66 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
NordÖR 2001, 183
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VG 4857/99

Streitwert bei objektiver Klagehäufung

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 1 So 74/00

DRsp Nr. 2004/15943

Streitwert bei objektiver Klagehäufung

»1. Die allgemeine Verfahrensgebühr dreier Streitgegenstände, die im Wege objektiver Klaghäufung anhängig geworden und anschließend in abgetrennten Verfahren entschieden worden sind, bemisst sich nach dem Anteil des Streitwertes des jeweils abgetrennten Verfahrens am Gesamtstreitwert. 2. Die nachträgliche Aufspaltung dreier Streitgegenstände, die im Wege objektiver Klaghäufung anhängig geworden sind, führt in den Fällen des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG nicht zu einer Erhöhung der bereits entstandenen und lediglich anteilig auf die getrennten Verfahren verteilten allgemeinen Verfahrenskosten.«

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 2 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 3 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 § 34 Abs. 2 § 66 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.