Die Kläger haben im 2. Rechtszug mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 die Klage erweitert um 353.794,50 DM. Die Beklagte hat der Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen (SS. V. 10.1.1994 Bl. 406 d. A.; Senatsurteil S. 8). Der Senat hat die Klageerweiterung auch nicht als sachdienlich zugelassen (Senatsurteil S. 18, 19). Der erfolglose Versuch, im Wege der Klageerweiterung einen höheren Anspruch geltend zu machen, löst entgegen der Auffassung der Beklagten keine Mehrkosten aus (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1980, 238; Hartmann Kostengesetze 29. Aufl. § 19 GKG Rdn. 31; Tschischgale NJW 1962, 2134, 2136 FN 28; Blomeyer, JuS 1970, 229, 233; Zöller - Greger, ZPO 22. Aufl., § 263 Rdn. 32). Der Senat hat über den erweiterten Klagantrag gerade keine Entscheidung getroffen. Weder ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden, noch ist eine Sachentscheidung getroffen worden.
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