LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.05.2004
3 Ta 82/04
Normen:
GKG § 1 Abs. 4 § 12 Abs. 2 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 4 § 25 Abs. 2 Satz 2 ; BSchG § 2 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 § 9 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 261/03

Streitwert bei nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 82/04

DRsp Nr. 2004/19042

Streitwert bei nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit

Bei der Klage um die Durchsetzung des Schutzgutes nach § 2 BSchG ist für die Bewertung gemäß § 1 Abs. 4 GKG die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG maßgeblich; diese stellt ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls ab, ein Regel- oder Auffangwert ist dort nicht bestimmt.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 4 § 12 Abs. 2 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 4 § 25 Abs. 2 Satz 2 ; BSchG § 2 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 § 9 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG. Das Ausgangsverfahren hat durch Klagerücknahme nach vorangegangener außergerichtlicher Einigung der Parteien geendet. In dieser Einigung hat sich die Beklagte verpflichtet, die erstinstanzlichen Anwaltskosten der Klägerin (Beteiligten zu 2) zu übernehmen.