I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG. Das Ausgangsverfahren hat durch Klagerücknahme nach vorangegangener außergerichtlicher Einigung der Parteien geendet. In dieser Einigung hat sich die Beklagte verpflichtet, die erstinstanzlichen Anwaltskosten der Klägerin (Beteiligten zu 2) zu übernehmen.
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