LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2007
6 Ta 99/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 § 45 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 4 § 68 Abs. 1 Satz 1 ; RVG § 32 Abs. 1 § 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf - 5 (13) Ca 6340/06 - 16.01.2007,

Streitwert bei Mehrvergleich im Kündigungsschutzverfahren - keine Berücksichtigung des allgemeiner Feststellungsantrags neben Kündigungsschutzantrag - kein Mehrvergleich bei Regelung bloßer Abwicklungsmodalitäten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 99/07

DRsp Nr. 2007/11663

Streitwert bei Mehrvergleich im Kündigungsschutzverfahren - keine Berücksichtigung des allgemeiner Feststellungsantrags neben Kündigungsschutzantrag - kein Mehrvergleich bei Regelung bloßer Abwicklungsmodalitäten

»1. Die Streitwertfestsetzung in einem durch Vergleich erledigten Klageverfahren richtet sich auch für einen Mehrvergleich nach den §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG und damit nach den Streitwertfestsetzungsregeln für die Gerichtsgebühren. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt die "Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das gerichtliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG " beantragt.2. Der "Schleppnetzantrag" (allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO) wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet.3. Für einen Mehrvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren ist nur dann ein Mehrwert in Ansatz zu bringen, wenn er eine Regelung enthält, die nicht nur deklaratorisch ist, im Gesamtkontext ein Titulierungsinteresse beinhaltet und dabei einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Regelung pauschaler - formularmäßiger - Abwicklungsmodalitäten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 § 45 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 4 § 68 Abs. 1 Satz 1 ; RVG § 32 Abs. 1 § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I.