LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.05.2000
15 Ta 16/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1278

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 15 Ta 16/00

DRsp Nr. 2004/6559

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

In einem Rechtsstreit über 18 innerhalb dreier Monate ausgesprochener Abmahnungen ist der Streitwert auf Monatsverdienste von zweimal voll und von 16-mal zu 1/3 festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen
MDR 2000, 1278