LAG Berlin - Beschluss vom 28.04.2003
17 Ta (Kost) 6024/03
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1021
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 21200/02

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

LAG Berlin, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6024/03

DRsp Nr. 2003/9423

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

»Wendet sich der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit gegen mehrere Abmahnungen, so ist jede Abmahnung für sich zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu bilden. Es ist dabei in der Regel ohne Belang, in welchem zeitlichen Abstand die Abmahnungen ausgesprochen werden.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Rechtsstreit u.a. gegen zwei schriftliche Abmahnungen vom 14. August und 7. September 2002 gewandt, mit denen ihr jeweils vorgeworfen wurde, sie habe eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 28. Januar 2003 auf insgesamt 2.471,50 EUR festgesetzt, wobei es den Streit über die Berechtigung der Abmahnungen insgesamt mit zwei Bruttomonatsverdiensten bewertete.