OLG Köln - Beschluß vom 14.03.1983
2 W 15/83
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 1983, 495
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 351/82

Streitwert bei Löschung einer Auflassungsvormerkung

OLG Köln, Beschluß vom 14.03.1983 - Aktenzeichen 2 W 15/83

DRsp Nr. 2000/10080

Streitwert bei Löschung einer Auflassungsvormerkung

Bei einer Klage auf Löschung einer Auflassungsvormerkung ist in der Regel 1/10 des Verkehrswerts des Grundstücks als Streitwert anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet.