I. Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück, das an einer stark befahrenen Bundesstraße liegt. In der Nähe verläuft außerdem eine Eisenbahnlinie.
Die Beklagte unterhält in der mittelbaren Nachbarschaft einen großen LKW-Abstellplatz. Von dort gehen Geräuscheinwirkungen aus, gegen die sich die Kläger mit einer Unterlassungsklage wenden. Dazu haben die Kläger vorgetragen, der Betrieb der Beklagten beginne morgens um 4. 30 Uhr, der größte Lärm durch ca. 55 startende Lkw's beginne zwischen 5. 30 und 6.00 Uhr. Das Landgericht hat den Streitwert auf 10000, -- DM festgesetzt, die Beklagte erachtet dies für zu niedrig.
II. Der angefochtene Beschluß ist von einem noch vertretbaren Schätzungsermessen gedeckt.
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