OLG Koblenz - Beschluß vom 25.02.1994
5 W 119/94
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 27
VRS 88, 421

Streitwert bei Lärmbelästigung

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 5 W 119/94

DRsp Nr. 1995/4574

Streitwert bei Lärmbelästigung

»Fühlt sich ein Hauseigentümer, dessen Grundstück an einer stark befahrenen Bundesstraße und in der Nähe einer Eisenbahnlinie liegt, zusätzlich durch einen benachbarten LKW-Parkplatz für 55 LKw' s gestört, so richtet sich der Streitwert nicht nach der Beschwer des Parkplatzeigentümers, sondern nach dem Wert des beantragten Verbots für den Kläger. Angesichts der ohnehin vorhandenen Geräusche hält sich die Streitwertschätzung des Erstrichters mit 10000 DM noch im Rahmen des richterlichen Ermessens.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück, das an einer stark befahrenen Bundesstraße liegt. In der Nähe verläuft außerdem eine Eisenbahnlinie.

Die Beklagte unterhält in der mittelbaren Nachbarschaft einen großen LKW-Abstellplatz. Von dort gehen Geräuscheinwirkungen aus, gegen die sich die Kläger mit einer Unterlassungsklage wenden. Dazu haben die Kläger vorgetragen, der Betrieb der Beklagten beginne morgens um 4. 30 Uhr, der größte Lärm durch ca. 55 startende Lkw's beginne zwischen 5. 30 und 6.00 Uhr. Das Landgericht hat den Streitwert auf 10000, -- DM festgesetzt, die Beklagte erachtet dies für zu niedrig.

II. Der angefochtene Beschluß ist von einem noch vertretbaren Schätzungsermessen gedeckt.