LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2007
6 Ta 590/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2506/06

Streitwert bei Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen in getrennten Verfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 590/07

DRsp Nr. 2008/14277

Streitwert bei Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen in getrennten Verfahren

1. Die für den Kündigungsschutzprozess gegen mehrere Kündigungen im Wege der objektiven Klagehäufung entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn die Kündigungen in getrennten Prozessen angegriffen werden; decken sich die wirtschaftlichen Interessen in den getrennt geführten Prozessen (teilweise), kann die Streitwertberechnung nicht von der zufälligen prozessualen Handhabung abhängen.2. Wie bei der Kumulation aller Klageanträge in einem einheitlichen Verfahren ist der Folgeprozess gegebenenfalls geringer zu bewerten.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für einen Arbeitsgerichtsprozess über eine Folgekündigung auf ein Monatsgehalt des Klägers festgesetzt.

Der Kläger hatte im vorliegenden Verfahren eine Kündigung vom 15.09.2006 angegriffen, zuvor in einem gesonderten Verfahren eine Kündigung vom 11.09.2006.

Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der "Differenztheorie" im vorliegenden Verfahren lediglich ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht.

II.

Die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u. a., gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, konnte in der Sache keinen Erfolg haben.