LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.07.2004
3 Ta 135/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 131
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4/04

Streitwert bei Kündigungsschutzklagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 135/04

DRsp Nr. 2005/2116

Streitwert bei Kündigungsschutzklagen

1. Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei Kündigungsschutzklagen ist § 12 Abs. 7 ArbGG; bei dem in dieser Vorschrift genannten Vierteljahresentgelt handelt es sich nicht um einen Regelstreitwert, sondern um die Obergrenze für das gemäß § 3 auszuübende Ermessen des Gerichts.2. Der wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage orientiert sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den mit der begehrten Feststellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen des Klägers; in diesem Zusammenhang sind insbesondere Familienstand, das Alter sowie die wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.3. Nach einem typisierenden regelgebundenen Maßstab ist bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ein Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste als Streitwert anzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.