LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.06.2004
7 Ta 76/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2490/03

Streitwert bei Kündigungsschutzklage ohne Berücksichtigung der Weihnachtsgratifikation - Streitwert bei Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 76/04

DRsp Nr. 2004/15647

Streitwert bei Kündigungsschutzklage ohne Berücksichtigung der Weihnachtsgratifikation - Streitwert bei Weiterbeschäftigungsantrag

1. Im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sind Zuwendungen wie Gratifikationen und Prämien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Entgeltcharakter haben; ist in diesen Leistungen dagegen eine Belohnung für erwiesene Betriebstreue zu sehen, was insbesondere in der jederzeitigen Widerrufbarkeit zum Ausdruck kommt, stellen sie kein Arbeitsentgelt dar.2. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat in der Hauptsache eine Klage gegen die Beklagte angestrengt und dabei folgende Klageanträge angekündigt:

1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25.06.2003 - zugegangen am 26.06.2003 - nicht aufgelöst wird.

2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.

3. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.