I.
Der Kläger hat in der Hauptsache eine Klage gegen die Beklagte angestrengt und dabei folgende Klageanträge angekündigt:
1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25.06.2003 - zugegangen am 26.06.2003 - nicht aufgelöst wird.
2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.
3. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
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